Schaffung eines Strassengesetzes
Regierung soll künftig über Enteignungen für Landstrassen entscheiden
Ziel der Vorlage ist gemäss Medienmitteilung der Regierung die Schaffung einer Rechtsgrundlage in Bezug auf Bau, Unterhalt und Nutzung von Landstrassen. Zentrale Inhalte des vorgeschlagenen Gesetzes sind die Einführung eines Bewilligungsverfahren für gewisse Arten von Tiefbauprojekten, die Normierung besonderer Regeln zur Enteignung in Bezug auf die Erstellung von Landstrassen sowie die Klärung von Abgrenzungsfragen zwischen Land, Gemeinden und Werkeigentümern. Gemeindestrassen sind vom Strassengesetz nicht tangiert.
Das Strassengesetz sieht ein Bewilligungsverfahren für die Realisierung neuer Strassen von einer gewissen Tragweite vor. Bei diesem Verfahren soll der Regierung die Rolle als Bewilligungsbehörde zukommen. Das Verfahren ist dabei demjenigen im Hochbau, welches im Baugesetz normiert ist, nachgebildet. Einspracheberechtigt sind jene Eigentümerinnen und Eigentümer, über deren Grundstück die Strasse verlaufen soll sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der benachbarten Grundstücke, soweit die jeweiligen rechtlichen Interessen reichen. Strassenbauvorhaben, die sich insbesondere auf den Ausbau von bestehenden Strasseninfrastrukturen beziehen, sollen weiterhin ohne Bewilligungsverfahren umgesetzt werden.
Darüber hinaus soll durch Anpassungen der Enteignungsregeln für den Strassenbau auch die Realisierbarkeit von Projekten im Strassenbau erhöht werden. Neu soll die Regierung über Enteignungen und über die Höhe von Entschädigungen entscheiden können, wobei diese Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden könnten. Das Enteignungsverfahren soll abhängig von der im Finanzhaushaltsgesetz definierten Art der Ausgabe unterschiedlich ausgestaltet werden. Dort, wo der Landtag einen Finanzbeschluss für ein konkretes Bauprojekt genehmigt, soll die Regierung als «ultima ratio» die Möglichkeit erhalten, ein Enteignungsverfahren durchzuführen. Insoweit gebundene Ausgaben betroffen sind und der Landtag nicht über das einzelne Projekt entscheidet, soll eine vom Landtag bestellte «Enteignungskommission» die Angelegenheit beurteilen und der Regierung eine Empfehlung abgeben, bevor diese über die Enteignung entscheidet.
Das Strassengesetz sieht auch vor, dass das Land zur Gestaltung des Strassenraums und aus klimaschutztechnischen Gründen die Kosten für die Bepflanzung auf an Landstrassen angrenzende Parzellen übernehmen kann. Des Weiteren sieht die Vorlage zur Förderung des Fahrradverkehrs in Einklang mit den Zielen des Mobilitätskonzepts 2030 vor, dass das Land Liechtenstein zukünftig die Kosten für die Errichtung neuer Radwege in Gemeinden ganz oder teilweise übernehmen kann.
Regierung will klaren Rechtsrahmen schaffen
In Liechtenstein gibt es bisher kein spezifisches Gesetz in Bezug auf den Bau und den Unterhalt von Landstrassen. Laut Regierung werden bisher diesbezüglich die jeweils anwendbaren Gesetze verschiedener Materien berücksichtigt, wie beispielsweise die Lärmschutzgesetzgebung oder das Behindertengleichstellungsgesetz. Daneben gäbe es in vielen Bereichen auch eine jahrzehntelange unbestrittene Praxis. Dennoch würden sich immer wieder rechtliche Unklarheiten ergeben, weshalb das Strassengesetz Rechtssicherheit für Private und Behörden schaffen soll, führt die Regierung aus.
Im Rechtsvergleich mit unseren Nachbarländern zeigt sich laut Regierung, dass Strassengesetze im Zusammenhang mit dem Strassenbau und dem Strassenunterhalt seit Langem fester Bestandteil des öffentlichen Rechts sind. Angelehnt an Strassengesetze von verschiedenen Schweizer Kantonen, sieht die Vernehmlassungsvorlage zur Schaffung eines liechtensteinischen Strassengesetzes deswegen unter anderem auch vor, dass die Strassennutzung sowie Duldungspflichten - zum Beispiel betreffend der Installation von Strassenbeleuchtungen oder Schneeablagerungen - normiert werden.
Der Vernehmlassungsbericht kann bei der Regierungskanzlei oder über www.rk.llv.li (Vernehmlassungen) bezogen werden. Die Vernehmlassungsfrist endet am 15. Juni 2025. (ikr)
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