Liechtensteins DBA mit der Schweiz

Jahrzehntelang war es Politik Liechtensteins gewesen, sich in Sachen Steuern zu ducken, um möglichst nicht aufzufallen. Deshalb wurden nur sehr spärlich DBA abgeschlossen und auch diese nur auf einem absoluten Minimum. So kam es auch, dass das DBA, welches bis jetzt mit der Schweiz gilt, ein Rumpfabkommen darstellt. Alles, was irgendwie heikel sein könnte, war ausgeblendet worden. Aus dem gleichen Grund sah man sich aber insbesondere aus Schweizer Sicht nicht dazu bemüssigt, im Wirtschaftsverkehr mit Liechtenstein Doppelbesteuerungen zu vermeiden.
Daher gibt es heute sehr unschöne und behindernde Aspekte. Der bekannteste liegt in der schweizerischen Verrechnungssteuer begründet. Diese wird insbesondere auf Zinserträgen und Dividenden von schweizerischen Unternehmungen belastet und Er beläuft sich auf 35 Prozent! Die Idee dahinter ist, dass der schweizerische Fiskus sich die Steuern auf diesen Ausschüttungen sofort an der Quelle sichert. Innerhalb der Schweiz gibt es dann die Möglichkeit, im Rahmen der Steuererklärung, die durch diese Pauschalierung allenfalls zu viel bezahlten Steuern zurückzuholen. Ein Anleger aus Liechtenstein aber hatte keine Möglichkeit, diese Steuer zurück zu fordern. Im Verkehr mit Liechtenstein führte dies dazu, dass es schlicht nicht attraktiv war, derart an schweizerischen Unternehmungen beteiligt zu sein. Dieses Manko kann nun endlich ausgemerzt werden.
Vorteile zum Status Quo
Auch bei sogenannten Portfoliodividenden wird nicht mehr der Verrechnungssteuersatz von 35 Prozent anfallen. Dabei geht es um Dividenden aus Beteiligungspapieren in der Schweiz, die an der Börse und ähnlich gehandelt werden. Erwähnenswert ist zudem, dass dem Vernehmen nach festgehalten ist, dass Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und Trusts als in Liechtenstein ansässig gelten können, auch wenn der Stifter und der Begünstigte in der Schweiz wohnen. Hierzu müssen aber strenge Bedingungen erfüllt sein. Insbesondere werden im Grundsatz auch diskretionäre Stiftungen erstmals im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis anerkannt. Beides sind wesentliche Vorteile im Vergleich zum Status Quo.
In der Diskussion ging man in den letzten Monaten leider etwas einseitig von etwas aus, was im Abkommen fehlt: Üblicherweise gibt es zwischen benachbarten Staaten die Vereinbarung, dass der Staat des Arbeitsortes auf den Löhnen von Personen, die im anderen Staat wohnen, eine Quellensteuer erheben darf. Im schweizerisch-liechtensteinischen Verhältnis gibt es so etwas nicht. Es war offenbar auch nicht nicht möglich, dies in das Abkommen hineinzuverhandeln. Im Vorfeld zu den Verhandlungen hat man dieses Thema – leider – sehr hochgehängt und damit die Verhandlungen beeinflusst. Die Enttäuschung darüber ist recht gross. Das ist sehr schade, aber man darf dies auch nicht überbewerten. Deswegen sollte man dieses Abkommen aber auf keinen Fall geringschätzen. Meines Erachtens sind die Gesamtvorteile im Vergleich zum bestehenden Rumpfabkommen mittelfristig substantiell. Nur zur Erinnerung: wir haben heute schon keine Quellensteuer für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz.
Das schweizerisch-liechtensteinische Verhältnis ist spätestens seit dem Zollvertrag ein sehr enges und einzigartiges. Dies wird oft vergessen, wenn bilaterale Vereinbarungen diskutiert werden. Es mag sein, dass insbesondere mit dem Fehlen der Quellensteuer für Grenzgänger ein Ungleichgewicht gegeben ist. Die Erfahrungen aber zeigt, dass sich Holprigkeiten immer wieder ausgleichen. Daher ist mein Fazit, dass man sich über dieses DBA primär freuen sollte; die schweizerischen Partner darf man aber bei anderen Gesprächen und Verhandlungen durchaus an dieses Ungleichgewicht erinnern. Dies im besten nachbarschaftlichen Sinne.
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